Investmentsteuergesetz umfassend reformiert
Bestandsschutz für Veräußerungsgewinne aus Altanlagen entfällt
Nicht nur Zinsen und Gewinne aus Kapitalanlagen und Aktien, sondern auch Gewinne aus Aktienverkäufen unterliegen der 25-prozentigen Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Eine Ausnahme gibt es allerdings: Gewinne aus der Veräußerung von Aktien können steuerfrei vereinnahmt werden, sofern die Aktien vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden. Auch Wertsteigerungen von Investmentfondsanteilen blieben beim Verkauf bislang steuerfrei, wenn die Fondsanteile bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden. Mit dem neuen Investmentsteuergesetz, welches am 1. Januar 2018 in Kraft tritt, wird sich die Besteuerung von Investmentfonds jedoch grundlegend ändern.
Altanlagen werden steuerpflichtig
Am 1. Januar 2018 entfällt der Bestandsschutz für vor 2009 erworbene Fondsanteile. Damit wird auch die Veräußerung von vermeintlich steuerfrei geglaubten Fondsanteilen künftig steuerpflichtig, wenn die Wertsteigerungen nach 2017 eingetreten sind. Hierfür haben die Banken die bis zum 31. Dezember 2017 aufgelaufenen, definitiv steuerfreien Wertsteigerungen festzustellen. Ab dem 1. Januar 2018 anfallende Wertsteigerungen unterliegen dann beim Verkauf der Abgeltungsteuer. Allerdings gibt es einen einmaligen Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro für Gewinne aus der Veräußerung von vor 2009 erworbenen Investmentanteilen. Daher können viele Sparer ihre Altanteile auch weiterhin komplett steuerfrei veräußern. Nur soweit die Gewinne nach 2017 entstanden sind und den Freibetrag übersteigen, fällt Steuer an.
Fondserträge werden zweimal besteuert
Auch die laufende Besteuerung von Investmentfonds ändert sich. Fondserträge werden künftig nicht mehr direkt dem Anleger zugerechnet, sondern zunächst dem Fonds. Damit werden beispielsweise die vom Fonds bezogenen Gewinne aus Dividenden gleich beim Fonds mit 15 % Körperschaftsteuer (inkl. Solidaritätszuschlag) versteuert.
Beim Fonds-Anleger werden die Wertsteigerungen dann für alle Investmentfonds (in- und ausländische, ausschüttende und thesaurierende Fonds) mit Hilfe der sogenannten Vorabpauschale besteuert. Um die Vorabpauschale zu ermitteln wird der Wert der Fondsanteile zum Jahresanfang mit dem Basiszins und 0,7 multipliziert. Ausgeschüttete Dividendenerträge werden in die Vorabpauschale eingerechnet. Um für die steuerliche Belastung auf Fondsebene einen Ausgleich zu schaffen, bleibt ein Teil der Vorabpauschale steuerfrei. Steuerpflichtig sind bei Aktienfonds (mindestens 51% Aktienquote) nur 70 %, bei Mischfonds (mindestens 25% Aktienquote) 85% und bei Immobilienfonds 40% der Vorabpauschale. Abgeltungsteuer und Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer für den Privatanleger werden vom Fonds bzw. der Depotbank gleich abgeführt ganz einfach und unkompliziert. Soweit ein Freistellungsauftrag für Kapitalerträge (maximal 801 Euro bzw. 1.602 Euro bei Ehepaaren/eingetragenen Lebenspartnerschaften) erteilt wurde, wird keine Steuer einbehalten.
Bei einer Veräußerung werden die bereits versteuerten Vorabpauschalen berücksichtigt. Es werden also nur die noch nicht versteuerten Wertsteigerungen besteuert. Vom Veräußerungserlös bleiben zudem bei Aktienfonds 30 % steuerfrei.
Hinweis
Für Fondsanteile, die in einem Betriebsvermögen gehalten werden, hat sich die Besteuerung ebenfalls geändert.
(Stand: 11.12.2017)
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